Regio Versicherungs Vermittlung GmbH
Engesserstr. 8, 79108 Freiburg
Preiswert und leicht zu steuern! Erfüllen sich da nicht wenige einen langgehegten Jugendtraum? Wobei: Begeisterte "Piloten" findet man in allen Altersgruppen. Landläufig als Drohnen bezeichnet, erfreuen sich diese kleinen Fluggeräte stetig steigender Beliebtheit - die weiter fallenden Preise tun ihr Übriges zu einer weiteren Verbreitung dieser Freizeitgeräte. Über behördliche Regelungen und Auflagen oder gar mögliche Versicherungsprobleme denken die wenigsten nach, wenn sie ihre Drohne zum ersten Mal abheben lassen. Das ändert sich spätestens dann, wenn das Fluggerät auf ein Nachbarsauto fällt oder in einem Maisfeld abstürzt und nicht mehr auffindbar ist.
Jeder kennt sie, nicht jeder mag sie, aber fast jeder kennt einen, der eine hat: Unbemannte Flugobjekte, die man landläufig auch als Drohne bezeichnet.
Fest steht, dass die unerwartete Verbreitung dieser Fluggeräte zu einer spürbaren Häufung von Schäden an Autos, Menschen oder Dachfenstern führte. Unachtsamkeit beim Fliegen, Abstürze durch Akkuschwäche, kein Sichtkontakt - es gibt mehr als genug Gründe, weshalb es krachen kann.
Seit dem 31.12.2020 gelten neue EU-Regelungen für unbemannte Fluggeräte (Drohnen). Wir haben unsere Infos dementsprechend aktualisiert:
Drohnen unter 250 Gramm und unter 19 m/s horizontaler Maximalgeschwindigkeit darf jeder ab 16 Jahren selbst fliegen, aber nur wenn sie keine Kamera haben. Unter 16 Jahren darf nur unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten mit den notwendigen Voraussetzungen geflogen werden.
Die Kategorie „Offen“ betrifft den Betrieb von Drohnen, die eine Startmasse von weniger als25 Kilogramm haben, innerhalb einer Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen undkeine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
Die Kategorie „Speziell“ betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum denRahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, beispielsweise beim Betrieb außerhalb derSichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.
In der Kategorie „Zulassungspflichtig“ wird der Betrieb von großen und schweren Drohnenaufgeführt, die z.B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiertsind.
Unterscheidung des Betriebs von Drohnen in drei Betriebskategorien. Drohnen der "Offenen Kategorie" (1) (quasi "offen für Jedermann") dürfen ohne Betriebsgenehmigung unter den folgenden Voraussetzungen geflogen werden:
Innerhalb der offenen Kategorie wird zudem nach drei Unterkategorien (A1, A2, A3) unterschieden:
A1: Drohnen mit einer Höchstabflugmasse unter 900 Gramm. Es darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte die Personen dabei zu überfliegen.
A2: Drohnen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 4 Kilogramm. In dieser Unterkategorie betriebene Drohnen dürfen horizontal bis zu 30 Meter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Sofern sich die Drohne im „Langsamflugmodus “ befindet, darf bis auf 5 Meter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden.
A3: Drohnen in dieser Unterkategorie (bis zu 25 Kilogramm Höchstabflugmasse) dürfen nur geflogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie oder Erholungsgebieten zu wahren.
Spezielle Kategorie (2):
betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzgebiet den Rahmen der "offenen" Kategorie übersteigt, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 kg Startmasse. Diese benötigen dann eine Betriebsgenehmigung, Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Zulassungspflichtig (3):
Betrieb von großen und schweren Drohnen, z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern. Eine Zulassung der zuständigen Luftfahrtbehörde ist erforderlich.
Über folgenden sensiblen Bereichen darf nicht geflogen werden:
Pflicht zur Registrierung beim Luftfahrtbundesamt unter den folgenden Voraussetzungen:
Für die Registrierungspflicht existiert eine viermonatige Übergangsfrist bis einschließlich April 2021.
Ab einer Startmasse von 250 Gramm ist der Kompetenznachweis verpflichtend! Bisher wardies erst ab einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm notwendig. DerKompetenznachweis ist im Wesentlichen ein theoretischer Onlinetest auf der Webseite desLuftfahrt-Bundesamtes (LBA). Je nach Nutzung der Drohne muss zusätzlich zumKompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen undeine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Stelle bestanden werden.
EU-Kompetenznachweis (Online Multiple Choice mit 40 Fragen) spätestens ab 01. Januar 2022 verpflichtend ab Startmasse von 250 Gramm und alle Drohnen mit Kamera (bisher ab 2 Kilogramm)
Der Betrieb von bestimmten Drohnen der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlicherlaubnisfrei. Für den Drohnenbetrieb, der von den Anforderungen der Kategorie „offen“ abweicht und der dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eineBetriebsgenehmigung benötigt. Alternativ dazu ist auch eine Betriebserklärung oder einBetreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen möglich. DieOrte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten dernationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser,Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete.
Alle 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz. Eine Drohne kann in allen aufgeführten Staaten unter den gleichen Betriebsbedingungen betrieben werden. Unterschiede kann es bei den geografischen Verbotsgebieten geben. Diese so genannten Geo-Zonen werden voraussichtlich erst Ende 2021 veröffentlicht.
Durch die Luftfahrtbehörde erteilte Erlaubnisse sowie bei einer anerkannten Stelleerworbene nationale Kenntnisnachweise behalten bis längstens zum 1. Januar 2022 ihreGültigkeit. Außerdem hat das LBA eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflichtfür Betreiber der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name undAdresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne angebracht werden. Somit bleibtden Betreibern genügend Zeit, sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu registrieren.
Nun sollte für den Falle des Falles sowohl der Flugführer vor möglichen Schäden/Ansprüchen geschützt werden als auch die Drohne selbst vor Beschädigungen jeglicher Art. Zumindest dann, wenn diese im Ankauf recht kostspielig gewesen ist.
Eine wichtige Voraussetzung: Das Fliegen mit so genannten UAS (Unmanned Aircraft Systems) oder umgangssprachlich Drohnen ist in Deutschland Haftpflicht-versicherungspflichtig (§ 43 LuftVG). Unabhängig von Größe und Gewicht. Unabhängig davon, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Fehlender Versicherungsschutz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Diese Haftpflichtversicherung können Sie als eigenständige Deckung oder als Leistungseinschluss in Betriebs- und Privathaftpflichtversicherungen beantragen.
Bei gewerblicher Nutzung sollte eine Mitversicherung über die Betriebshaftpflichtversicherung angestrebt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann über einen anderen Versicherer Deckung beantragt werden.
Die Rechtsschutzversicherung ist das fachliche Gegenstück zur Haftpflichtversicherung. Da sich die Rechtsstreitigkeiten um den Einsatz von Drohnen zusehends häufen, möchten wir auch hierauf eingehen. Auch in die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherer in Deutschland haben die Drohnen noch keinen rechten Einzug gehalten. Kraft Gesetz zu Luftfahrzeugen gemacht, darf man aber davon ausgehen, dass für eine Deckungszusage mindestens ein Verkehrs-Rechtsschutzvertrag bestehen muss. Hier ist dann weiterhin zu beachten, dass Luftfahrzeuge nicht automatisch versichert sind und ausdrücklich eingeschlossen werden müssen, da diese Deckung in allererster Linie für zulassungs- und versicherungspflichtige Straßenfahrzeuge gedacht ist. Da einzelne Rechtsschutzversicherungen - entgegen der Einstufung als Luftfahrzeug - aber auch Deckung über einen Privat-Rechtsschutz bieten würden, empfehlen wir dringend, beim Versicherer konkret anzufragen und ggf. um eine schriftliche Bestätigung zu bitten.
Drohnenversicherungen bieten in der Regel einen deutlich umfangreicheren Schutz, bei dem auch an den aktiven Gebrauch des Fluggeräts gedacht wurde. Wesentliche Punkte, die eine Drohnenversicherung haben sollte, sind:
Je nach Anbieter und Tarif kann sich der Versicherungsschutz auch auf Zubehör wie z. B. eine Kamera erstrecken. Weiterhin leisten manche Anbieter erst nach Ablauf einer anfänglichen Wartezeit für entstandene Schäden.
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